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Information und Kommunikation

Informations- und Kommunikationspflichten für Begünstigte

Begünstigte haben grundsätzlich die Verpflichtung, die Öffentlichkeit über das jeweilige Vorhaben sowie über die Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen des Programms zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit Freistaat Bayern-Tschechische Republik Ziel ETZ 2014-2020 zu informieren. Die Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger sind in Ziffer 2.2 des Anhangs XII der Allgemeinen Verordnung sowie in der dazugehörigen Durchführungsverordnung genauer bestimmt:

Programm Evaluation

In der ersten Jahreshälfte 2019 hat ein deutsch-tschechisches Konsortium unabhängiger Gutachter das Programm hinsichtlich der Verfahrensabläufe und der Wirksamkeit evaluiert. Die ausführlichen Ergebnisse dieser Evaluation können sie dem Evaluationsbericht entnehmen. Für einen schnellen Einblick in die Hauptergebnisse können Sie einen Blick das Policy Brief (S.9) werfen.

Bericht über die im Programm durchgeführten Evaluierungen

Jährlicher Bericht über die Durchführung des Programms (Jahresbericht)

Artikel 50 der Allgemeinen Verordnung in Verbindung mit Artikel 14 der ETZ-Verordnung legt fest, dass die ETZ-Programme die der Kommission jährlich zu übermittelnden Durchführungsberichte sowie eine (weniger technisch gestaltete) Bürgerinfo öffentlich zugänglich machen:

Jährliche Informationsveranstaltungen

Liste der geförderten Projekte 2014-2020

Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt fest, dass die ETZ-Programme eine Liste der Vorhaben zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds öffentlich zugänglich machen: